Ja, solange die Schule dem Kind den Schulbesuch verweigert und du es nicht alleine zuhause lassen kannst. Wie lange du allerdings den Lohn erhältst, ist wieder eine andere Frage.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat Anfang Juli ein Dokument «Testkriterien Kinder» herausgegeben. Haben Kinder unter 12 Jahren Erkältungssymptome, müssen sie «nicht in jedem Fall getestet werden». In der Praxis bedeutet dies zunehmend: Sie werden nicht mehr getestet.
Gleichzeitig dürfen symptomatische Kinder, also Kinder mit beispielsweise Schnupfen, Halsweh oder Husten, nicht zur Schule: «Kinder bis 12 Jahre mit leichten Symptomen (…), die nicht getestet wurden, sollten grundsätzlich bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome nicht die Schule besuchen und zu Hause bleiben», so das BAG.
Leider ist allerdings das Gesetz genauso wenig wie wir alle auf die Pandemie vorbereitet. Denn gemäss diesem ist ein Kind in drei Tagen wieder gesund beziehungsweise haben die Eltern eine Betreuung organisiert: «Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.» Nur dauert es aber meist länger als drei Tage, bis die Nase nicht mehr läuft und die Atemwege wieder so frei sind, dass das Kind sie nicht mehr mit Husten durchputzen muss. Grosseltern oder andere Drittpersonen zu fragen, ob sie das Kind hüten können, ist auch nicht wirklich die gute Idee, da das Kind ja möglichst ohne Kontakt zu Drittpersonen zu Hause bleiben soll.
Eine theoretische Option ist es, das verschnupfte Kind tagelang alleine zuhause zu lassen. Damit vermeidest du zwar vielleicht einen Konflikt mit deiner Arbeitgeberin, kommst aber je nach Alter des Kindes in Konflikt mit dem Gesetz, da Eltern gemäss ZGB für das Wohlergehen ihrer Kinder verantwortlich sind. Es bleibt also nur, so lange zu Hause zu bleiben, bis Junior wieder vollumfänglich fit ist. Das muss die Arbeitgeberin akzeptieren, denn dies gilt als unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Anders als bei den erwähnten drei Tagen ist die Lohnzahlungspflicht bei einer längerdauernden Arbeitsverhinderung allerdings nicht zwingend gegeben. Zwar hat dir deine Arbeitgeberin auch hier für eine beschränkte Zeit den Lohn weiter zu bezahlen. Arbeitest du erst ein Jahr für deine Arbeitgeberin und gibt es keine für dich grosszügigere vertragliche Regelung, ist mit der Lohnfortzahlungspflicht spätestens nach drei Wochen Schluss. Arbeitest du schon länger als ein Jahr für deine Arbeitgeberin, muss sie dir den Lohn für eine angemessene längere Zeit vergüten, wenn du aufgrund von Familienpflichten an der Arbeit verhindert bist. In jedem Fall solltest du im laufenden Jahr besser nicht schon selbst krank gewesen sein, denn diese Krankheitstage werden dir abgezogen.
Auf Erwerbsersatz kannst du übrigens auch nicht zählen. Denn den gibt es nur, wenn dein Kind aufgrund einer Schulschliessung oder aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht zur Schule darf. In diesem Fall besteht allerdings die Chance, dass du dein Kind gemäss der Teststrategie des BAG testen lassen darfst. Bei einem negativen Resultat kannst du dann allenfalls schneller wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, als wenn es in eurer Umgebung keine nachgewiesenen COVID-19 Fälle gibt.