Diese Theorie vertritt das seco in seinem «Merkblatt für Arbeitgeber». Es erinnert daran, dass Informationen über den Gesundheitszustand besonders schützenswerte Personendaten sind, die grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürfen. Das seco weist darauf hin, dass dies auch Covid-19-Testresultate betrifft: «Der Arbeitgeber darf davon nur wissen, ob Mitarbeitende geeignet sind, ihre Arbeit auszuführen.»
Hingegen muss deine Ärztin das positive Testresultat aufgrund der im Epidemiengesetz verankerten Meldepflicht dem kantonsärztlichen Dienst melden. Dies zusammen mit deinem Vornamen, Namen, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geschlecht sowie deiner Staatsangehörigkeit und deiner beruflichen Tätigkeit. Du selbst bist verpflichtet, dem kantonsärztlichen Dienst neben diesen Informationen auch Auskunft über deine Kontakte zu anderen Personen zu geben.
Nur jene Arbeitskollegen, welche du als enge Kontaktpersonen angegeben hast, werden in der Folge vom Kantonsarztamt kontaktiert. Und auch dieses darf deinen betroffenen Arbeitskollegen lediglich mitteilen, dass sie einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, nicht aber, um wen es sich bei diesem engen Kontakt handelt.
Der Haken am Ganzen: Funktioniert in deinem Kanton das Contact Tracing gerade nicht und habt ihr nicht alle die SwissCovid App installiert, werden deine betroffenen Arbeitskollegen allenfalls zu spät oder gar nicht über eine mögliche Ansteckung informiert.
Es ist deinem Chef also nicht zu verübeln, wenn er sich nicht an die Theorie hält und dich bittet, ihn über dein positives Testresultat und deine nahen Kontaktpersonen zu informieren. Damit hat er keinen Freipass, dein Testresultat mit einer Mail an alle zu kommunizieren. Er kann aber deine nahen Kontaktpersonen in die Quarantäne schicken und leistet damit nicht nur einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie, sondern nimmt auch seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht ernst.
Dem Arbeitnehmer bleibt die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen; ob er dort dann auch gewinnt bleibt aber offen.