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Coronavirus in der Schweiz: So kriegst du für dein ÖV-Abo Geld zurück

Ein Pendler betritt den Zug nach Zuerich am Bahnhof, am Montag, 23. Maerz 2020, in St. Gallen. Die SBB und regionale Transportunternehmen reduzieren wegen der Coronavirus-Krise schrittweise den Fahrpl ...
Viele Züge sind im Moment nur wenig besetzt.Bild: KEYSTONE
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«Ich brauche wegen des Coronavirus mein ÖV-Abo nicht. Bekomme ich jetzt Geld zurück?»

Tino (46): «Meine Frau und ich fahren wegen der Corona-Krise nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich besitze ein GA, meine Frau ein Halbtax. Bekommen wir nun Geld zurück?
27.03.2020, 06:2427.03.2020, 12:44
Andrea Auer / Comparis
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Lieber Tino

Aufgrund des coronabedingten Fahrplanwechsels gibt es nach aktuellem Stand (26.3.2020) leider kein Geld zurück. Für dein Generalabonnement gibt es aber eine Lösung. Du kannst es für maximal 30 Tage hinterlegen und bekommst pro Tag eine Gutschrift. Hast du dein Abo im laufenden Vertragsjahr jedoch bereits schon einmal für einige Tage unterbrochen, sind diese Tage unter Umständen bereits aufgebraucht.

Eine Verlängerung der generell geltenden 30-tägigen Hinterlegungsfrist aufgrund der Corona-Krise ist gemäss Alliance Swiss Pass technisch nichtumsetzbar. Massnahmen zugunsten der Abonnenten sollen jedoch folgen.

Abo-Unterbrechung online beantragen

Contentpartnerschaft mit Comparis.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit Comparis.ch. Die Fragen in dieser Rubrik wurden dem Kundencenter von Comparis gestellt und von Experten beantwortet. Die Antworten werden als Ratgeber in dieser Rubrik veröffentlicht. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt. (red)

Die Hinterlegung der GAs kannst du für gewöhnlich am Schalter oder telefonisch machen. Aufgrund der Corona-Krise geht das auch online.

Ausserdem ist eine rückwirkende Abo-Unterbrechung möglich. Bist du also schon zwei Wochen im Homeoffice, kannst du diese Zeit der Hinterlegung anrechnen lassen – natürlich immer mit Fokus auf die Maximaldauer von 30 Tagen.

Von der Unterbrechung ausgeschlossen sind Generalabonnement «Familie Kind», «Familie Jugend», «Lernende», «Geschäftskunden», «Politiker» und «Hund». Und bei Partner-GAs kann auch nur eines von beiden hinterlegt werden.

Für längeren ÖV-Verzicht: Generalabonnement kündigen

Bist du dir nicht sicher, ob du dein GA in den nächsten Monaten benötigst? Dann kannst du es mit einer 30-tägigen Frist per Ende des nächsten Abo-Monates kündigen. Das geht allerdings nur, wenn du das Abo seit mindestens drei Monaten besitzt. Die GA-Mindestlaufzeit beträgt 4 Monate. Bei einer Kündigung werden dir vom bezahlten Abopreis pro Abo-Monat neun Prozent abgezogen. Besitzt du das GA beispielsweise seit fünf Monaten, würde dir beim aktuell gültigen Jahrespreis von 3860 Franken (Erwachsene, 2. Klasse) noch 1775.60 Franken zurückbezahlt.

Die GA-Kündigung kannst du online über swisspass.ch einreichen. Auch ist eine Kündigung über die Verkaufsstellen sowie telefonisch im SBB-Contact-Center möglich. Wichtig für Personen mit einem Partner GA: Wird das Basis-GA gekündigt, verliert auch das zweite GA seine Gültigkeit.

Kein Geld zurück bei Halbtax oder Verbundabo

Was das Halbtax deiner Frau betrifft. Eine Hinterlegung ist hier nicht möglich. Auch kündigen kann sie das Halbtax nur auf Ende eines Abojahres – ebenfalls mit einer 30-tägigen Frist. Für alle Personen mit einem Verbundabo: Eine Unterbrechung ist hier ebenfalls nicht möglich. Für eine allfällige Abo-Kündigung gelten die regulären bestehenden Erstattungsbedingungen des jeweiligen Verbunds.

Bessere Karten haben Besitzer von einzelnen Tickets. Tageskarten und Einzelfahrten mit Gültigkeitsbeginn bis einschliesslich 30. April werden vollumfänglich und ohne Gebühren zurückbezahlt. Über eine allfällige Rückerstattung von bereits gebuchten Reisen ab dem 1. Mai wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mehr Infos zu allen Fragen rund um Corona auch hier.

Viele Grüsse von Comparis.ch

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