Liebe Aurélie
Im Obligationenrecht steht nur, dass du die Wohnung inklusive Estrich, Kellerabteil und Garage in dem Zustand übergeben musst, «der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt». In deinem Mietvertrag steht in der Regel, was der Vermieter unter Reinigung der Wohnung genau versteht. Üblicherweise schickt er dir auch eine Checkliste mit Reinigungsarbeiten zu.
Es gibt auch Mietverträge, die eine festgelegte Reinigungspauschale enthalten. Die Pauschale darf aber lediglich die Kosten des Vermieters für das Engagement eines Reinigungsinstituts decken. Er darf damit kein Geld verdienen. Der Mieter muss die Wohnung in diesem Fall «besenrein» putzen. Mit dem Besen einmal durch die Wohnung wischen reicht aber nicht aus. Erkundige dich bei deinem Vermieter, was er genau verlangt.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf keine Reinigungsarbeiten fordern, die nur von Fachleuten erledigt werden können oder zu gefährlich sind. Fensterläden sind beispielsweise nur zu reinigen, sofern dafür keine Fassadenkletterei notwendig ist.
Es lohnt sich, bei der Reinigung deiner alten Wohnung pingelig zu sein. Denke daran, den Backofen gründlich zu reinigen, genügend Zeit für die Storen einzuplanen und sämtliche Wasserhähne, Brausen und Fliesen zu entkalken. Verwende dabei keine scharfen Putzmittel. Tipp: Nimm zur Wohnungsübergabe einen Lappen und etwas Putzmittel mit. Dann kannst du kleine Beanstandungen gleich vor Ort bereinigen.
Reinigst du die Wohnung nur mangelhaft, droht dir allenfalls eine Nachreinigung. Ist die Wohnung auch dann noch nicht sauber genug, kann der Vermieter die Wohnung reinigen lassen und dir die Kosten in Rechnung stellen. Übrigens: Hat der Vermieter das Übernahmeprotokoll unterzeichnet, in dem die Sauberkeit nicht beanstandet wurde, kann er von dir im Nachhinein keine Nachreinigung mehr verlangen.
Viele Grüsse von Comparis.ch