Lieber Roger
Ein Kind haftet grundsätzlich erst, wenn es urteilsfähig ist. Mit vier Jahren ist das nicht gegeben. Gerichte gehen davon aus, dass ein Kind für einfachere Entscheidungen ungefähr ab dem neunten Lebensjahr urteilsfähig ist und somit für verursachte Schäden geradestehen muss.
Du wirst allerdings als Vater zur Kasse gebeten, wenn du deiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen bist. Das wäre etwa der Fall, wenn du deinen Sohn während längerer Zeit unbeaufsichtigt im Wohnzimmer deines Nachbarn hast spielen lassen.
In diesen Fällen greift die Privathaftpflichtversicherung, sofern du eine mit Familiendeckung abgeschlossen hast. Das gilt auch bei urteilsfähigen und somit haftbaren Kindern. Vorsicht: Wenn das Kind einen Schaden absichtlich verursacht, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht.
Melde den Schaden sofort deiner Versicherung und halte den Schaden fotografisch fest. Schicke die Rechnung des Nachbars deiner Versicherung. Sie prüft, ob die Schadenssumme gerechtfertigt ist. Zu deinen Lasten fällt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt.
Bist du deiner Aufsichtspflicht indes nachgekommen, ist die Versicherung gesetzlich nicht verpflichtet, den Schaden zu tragen. Grund: Bei Erfüllung der Aufsichtspflicht kann man nicht haftbar gemacht werden und so entsteht theoretisch kein finanzieller Schaden für dich. Üblicherweise zahlt die Versicherung dennoch, wenn die Eltern es wünschen. Deckungsumfang und -höhe variieren aber von Anbieter zu Anbieter und sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Was viele nicht wissen: In der Krippe liegt die Aufsichtspflicht nicht bei den Eltern, sondern bei den Kleinkindererziehenden. Ruiniert dein Sohn also die Designerjacke eines anderen Kindes mit der Schere, fällt das in den Verantwortungsbereich der Kleinkindererziehenden. Grundsätzlich trägt dann die Haftpflichtversicherung der Kinderkrippe den Schaden.
Viele Grüsse von Comparis.ch