Liebe Julie,
Die unangenehme Antwort vorneweg: Ja, du musst für den Schaden aufkommen. Der Sprung im Lavabo ist ein Schaden, der über die normale Abnützung hinausgeht. Zu letzteren zählen beispielsweise auch verkritzelte Tapeten oder Risse im Parkett
Die gute Nachricht: Du haftest nicht für den Neupreis des Lavabos, sondern nur für den Zeitwert. Was heisst das? Jede Mietsache hat eine bestimmte Lebensdauer. Beim Lavabo beträgt sie 35 Jahre. Ist das Lavabo beispielsweise 20 Jahre alt, musst du lediglich für drei Siebtel des Lavabos geradestehen. Das wären bei einem Neupreis von 700 Franken noch 300 Franken. Ist die Lebensdauer des Lavabos abgelaufen, musst du gar nichts mehr bezahlen.
Der Vermieter darf für die Behebung des Schadens nur mit deiner Zustimmung bei der Bank den betreffenden Betrag vom Mietzinskautionskonto beziehen.
Die Kosten für das ramponierte Lavabo musst du nicht aus dem eigenen Sack bezahlen, wenn du eine Privathaftpflichtversicherung hast. Diese deckt grundsätzlich plötzliche und unfallmässig verursachte Mieterschäden abzüglich eines Selbstbehalts. Den genauen Deckungsumfang entnimmst du aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Melde den Schaden bereits vor der Wohnungsübergabe deiner Versicherung. Sie kann so den Schaden rechtzeitig begutachten oder jemanden zur Wohnungsabgabe vorbeischicken.
Im Wohnungsabnahmeprotokoll wird der Schaden des Lavabos und allfällige weitere Schäden festgehalten. Gerechtfertigte Schäden sollten möglichst genau beschrieben, fotografiert und die geschätzte Summe für die Kosten der Mängelbehebung im Wohnungsabnahmeprotokoll festgehalten werden. Stellen sich im Nachhinein grössere Abweichungen heraus, muss der Vermieter diese ausreichend begründen.
Ins Wohnungsabnahmeprotokoll gehören nur Schäden, die du auch wirklich verursacht hast. Kleinere, durch alltägliche Benutzung entstandene Schäden, muss der Vermieter beheben.
Bist du mit deinem Vermieter bezüglich der Schäden uneins, kannst du die Herausgabe des Übernahmeprotokolls des vorangegangenen Mietverhältnisses verlangen. Ist ein beanstandeter Mangel bereits vermerkt, kannst du dafür nicht belangt werden.
Grundsätzlich gilt: Unterschreibe im Zweifelsfall das Protokoll nicht. Es besteht keine Pflicht zur Unterschrift. Gemäss Mietrecht muss der Vermieter nachweisen, dass ein Schaden während der Mietdauer entstanden ist. Weigert sich der Vermieter die Wohnung abzunehmen, kannst du ihm die Schlüssel per eingeschriebenem Brief zurücksenden.
Viele Grüsse von Comparis.ch