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Twint vs. Apple Pay: Schweizer Wettbewerbshüter dürfen Ex-Chef befragen

Twint vs. Apple Pay: Schweizer Wettbewerbshüter dürfen Ex-Chef (voll) befragen

Die obersten Richter haben einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts umgestossen. Auf den früheren Twint-CEO und eine Mitarbeiterin der Credit Suisse kommen unbequeme Fragen der Weko zu.
06.04.2021, 12:0006.04.2021, 14:16
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Die Schweizer Wettbewerbskommission, kurz Weko, kann den ehemaligen CEO des bargeldlosen Bezahlsystems Twint und eine Credit-Suisse-Mitarbeiterin uneingeschränkt befragen, dies im Rahmen der Ermittlungen zu einem möglichen Boykott der Apple- und Samsung-Bezahldienste durch die Postfinance und die Grossbank. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil vom März vergangenen Jahres Einschränkungen für die Befragung des Ex-CEO Thierry Kneissler festgelegt. Diese hat das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil aufgehoben. Der Manager sollte laut Bundesverwaltungsgericht nur sachliche Fragen beantworten müssen, damit das Verbot des Selbstbelastungszwangs nicht verletzt würde.

Thierry Kneissler, CEO Twint, demonstriert einen Zahlungsvorgang mit einem Handy, anlaesslich einer Praesentation der Postfinance Tochter, am Dienstag, 10. Maerz 2015, in Zuerich. Noch im Sommer diese ...
Thierry Kneissler, der frühere CEO von Twint, soll nach wie vor als Berater bei der Postfinance tätig sein.archivBild: KEYSTONE

Im November 2018 eröffnete die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) eine Untersuchung zu einem möglichen Boykott bestimmter Zahlungs-Apps durch die Postfinance und andere Finanzunternehmen. Zu diesem Zweck wollte sie Kneissler und die Mitarbeiterin der Grossbank befragen.

Freibrief für die ermittelnde Behörde

Mit dem vorliegenden Urteil erhält die Weko den Freibrief, Kneissler auch Fragen für die Zeit zwischen Januar 2015 und September 2016 ohne Einschränkungen stellen zu können. Damals hatte er als CEO Organstellung, wie die Nachrichtenagentur SDA-Keystone am Dienstag berichtete.

Laut Bundesgericht sei das in der Menschenrechtskonvention verankerte Verbot des Selbstbelastungszwangs im Kartellverfahren bei natürlichen Personen nicht anwendbar. Im Kartellverfahren würden nicht Einzelpersonen bestraft, sondern Unternehmen. Das Verbot der Selbstbezichtigung könne nur von dem betroffenen Unternehmen geltend gemacht werden.

Deshalb können sich gemäss Bundesgericht frühere Organe einer Gesellschaft nicht hinter dem Selbstbelastungs-Verbot verstecken – auch dann nicht, wenn diese Personen ihrem ehemaligen Arbeitgeber nahe geblieben sind. Kneissler soll nach wie vor als Berater bei der Postfinance tätig sein.

(Urteil 2C_383/2020 vom 8.3.2021)

(dsc/sda)

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