Bundesrat Alain Berset wurde im Dezember 2019 Opfer eines Erpressungsversuchs einer Frau. Berset erstattete Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA). Das führte zu einer Verhaftung und einem Strafverfahren. Das Verfahren endete im September 2020 mit einer rechtskräftigen Verurteilung.
Den Erpressungsversuch an Bundesrat Berset publik machte am Samstag die «Weltwoche». Grundlage der Recherche der «Weltwoche» ist ein Strafbefehl vom 14.September 2020.
Laut dem anonymisierten Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, der auch der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, versuchte die Frau mit persönlicher Korrespondenz zwischen ihr und Berset sowie mit Fotos des Bundesrates diesen um 100'000 Franken zu erpressen. Was genau die Frau drohte, an die Öffentlichkeit zu bringen für den Fall der Nichtbezahlung, lässt sich anhand der hier geschwärzten Textstellen des Strafbefehls nicht feststellen.
Peter Lauener, Sprecher des Eidg. Departement des Innern (EDI), erklärte am Samstagabend auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, dass der Gegenstand des Erpressungsversuchs «unwahre und ehrverletzende Behauptungen» über das Privatleben von Berset von vor acht Jahren waren.
Es gebe keine verfänglichen Fotos und auch sonst keine den Bundesrat belastenden Informationen. «Bundesrat Berset ist nicht erpressbar», so Lauener weiter. Als Bundesrat sei er leider immer wieder Opfer von strafbaren Handlungen.
Laut dem Strafbefehl wurde der objektive Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt und es blieb bei einem Erpressungsversuch. Die Frau habe in der Folge von ihrer Geldforderung Abstand genommen und eigene Behauptungen als nicht zutreffend bezeichnet. Sie retournierte die Dokumente an den Bundesrat. Schriftlich habe sich die Frau damit einverstanden erklärt, dass diese Daten auf den elektronischen Geräten zu löschen seien.
Die «Weltwoche» kritisierte, dass die Bundesanwaltschaft die vorhandenen Daten offenbar als so gravierend beurteilt habe, dass sie diese sofort habe löschen lassen.
Bei der BA hiess es am Samstagabend auf Anfrage, die BA mache keine weiteren, über den Inhalt des Strafbefehls hinausgehende Angaben. Die BA stellte den rechtskräftigen Strafbefehl zur Verfügung. (sda)