Die Schweiz macht einen grossen Schritt zurück zur Normalität. Für den 11. Mai sind diverse Lockerungen der Lockdown-Massnahmen in Aussicht gestellt. Nichts wird sich allerdings an den Hygiene-Massnahmen ändern. Weiterhin gilt:
Was gilt zudem? Was darf man? Wo muss man noch vorsichtig sein? Eine Übersicht über die wichtigsten Empfehlungen und Antworten durch das BAG.
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Mit jeder Etappe, mit der der Bundesrat die Massnahmen lockert, werden mehr Menschen wieder ihre Wohnbereiche verlassen – aber gestaffelt. Dies ist der Sinn der etappenweisen Lockerungen. Die Anzahl Personen im öffentlichen Raum wird zunehmen. Doch die Auswirkungen auf die Ansteckungsrate kann der Bund überwachen. Sollten Ansteckungszahlen nicht wieder zunehmen, kann der Bundesrat die nächste Etappe beschliessen.
Besonders gefährdete Personen sollen weiterhin möglichst zu Hause blieben. Dies ändert sich weder mit den Lockerungen vom 27. April noch mit jenen vom 11. Mai.
Kinder erkranken kaum am neuen Coronavirus. Sie gelten auch nicht als wesentliche Überträger. Mit zunehmendem Alter steigt das potenzielle Risiko einer Übertragung.
Ja, aber weiterhin in Gruppen von maximal fünf Kindern. Sie sollten dabei möglichst die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen.
Nach wie vor sollten sich keine grösseren Gruppen von Kindern in Parks oder an anderen Orten treffen.
Ja, wichtig ist dabei aber, dass sich die verschiedenen Eltern von Kindern an die Abstandsregeln halten.
Ja, Kinder können maximal zu fünft zusammen spielen. Die Eltern und weitere Erwachsene sollen sich dann nicht in Gruppen treffen. Zudem sollen alle die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen.
Erwachsene sollten ihre Eltern nur besuchen, wenn diese Unterstützung benötigen, die sie anderweitig nicht erhalten können. Die Regelung der Besuche in Alters- und Pflegeheimen obliegt den Kantonen. Der Bund empfiehlt ein Besuchsverbot.
Kinder sollen Grosseltern nicht für längere Zeit besuchen. Ein kurzer Besuch mit einer Umarmung ist allerdings erlaubt. Das stärkt auch die Psyche.
Kinder erkranken selten am neuen Coronavirus. Wenn doch, dann haben sie meist milde Symptome. Sie dürfen dann ihre Grosseltern nicht besuchen und müssen zu Hause bleiben. Ebenfalls sollte ein Kind auf den Besuch der Grosseltern verzichten, wenn es im engen Umkreis oder in der Familie Kontakt zu einer erkrankten Person hatte.
Das Problem bei Besuchen von gesunden Enkeln bei ihren Grosseltern sind die Eltern oder andere erwachsene Begleiter der Kinder. Sie könnten bei einem längeren Besuch die Grosseltern anstecken.
Kinder haben ein Recht auf Bildung. Diese erhalten sie am besten im Präsenzunterricht in der Schule. Auch brauchen Kinder ein soziales Umfeld, das ihre Schulkameraden mit einschliesst. Aus diesen Gründen öffnen die obligatorischen Schulen (Primar- und Sekundarschule I) ab 11. Mai wieder. Bedingung ist, dass sie ein Schutzkonzept erarbeiten, welches alle Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler einhalten können.
Ja, die Schulpflicht war nie und ist weiterhin nicht aufgehoben. Ist der Präsenzunterricht wieder erlaubt, dann müssen die Eltern ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen.
Bei Kindern gibt es gemäss aktuellem Wissen keinen Gesundheitszustand, mit dem sie bei einer Coronavirus-Infektion für einen schweren Krankheitsverlauf gefährdet wären. Leidet ein Kind an einer chronischen Krankheit (Diabetes, Asthma usw.), dann müssen die Eltern dies mit der Kinderärztin oder dem Kinderarzt besprechen.
Für Kinder von Eltern, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, können die Schulen individuelle Lösungen finden.
Sobald die Schulen wieder offen sind, werden auch wieder Sportlektionen im Rahmen der Schule und mit den entsprechenden Schutzkonzepten stattfinden.
Auch besonders gefährdete Personen dürfen Termine bei den erlaubten Dienstleistungserbringern wahrnehmen. Die Einrichtungen und Betriebe müssen ein Schutzkonzept erstellen und einhalten. Der Bund empfiehlt jedoch, solche Besuche zu vermeiden.
Falls man die Abstandsregel nicht einhalten kann, kann eine Hygienemaske zum Schutz von besonders gefährdeten Personen sinnvoll sein.
Der Zeitpunkt ist schwierig vorauszusehen. Doch Körperkontakt mit Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, sollte man weiterhin unterlassen. Das heisst: Wir werden noch länger mit diesen Einschränkungen leben. Nur so können wir uns und alle, die uns am Herzen liegen, schützen.
Abendessen im kleinen, privaten Kreis sind nicht verboten. Das BAG empfiehlt jedoch, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und immer die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Der derzeit bekannte Hauptübertragungsweg des neuen Coronavirus ist der enge Kontakt, wenn man zu einer erkrankten Person weniger als 2 Meter Abstand hält. Niest oder hustet diese, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen anderer Personen gelangen. Auch über die Hände kann man sich anstecken: Tröpfchen aus Husten, Niesen oder von kontaminierten Oberflächen können sich an den Händen befinden. Sie gelangen an Mund, Nase oder Augen, wenn man diese berührt.
Wenn man eine infizierte Person rasch kreuzt, ist eine Ansteckung eher unwahrscheinlich. Das BAG empfiehlt deshalb gesunden Menschen auch nicht, im öffentlichen Raum eine Maske zu tragen.
Der Bundesrat empfiehlt weiterhin, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten. Er wird über die Aufhebung dieser Empfehlung entscheiden. Schlussendlich entscheidet aber der Arbeitgeber, ob die Mitarbeitenden im Homeoffice arbeiten können.
Personalrestaurants waren nie geschlossen. Doch auch dort sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
ÖV kann man nutzen, sofern die Hygiene- und Verhaltensregeln eingehalten werden können. In Stosszeiten sollte man öffentliche Verkehrsmittel möglichst nicht nutzen. Ist das nicht möglich, soll man sich an den Massnahmen im Schutzkonzept des ÖV-Unternehmens orientieren.
Besonders gefährdeten Personen empfiehlt das BAG nach wie vor, die öffentlichen Verkehrsmittel möglichst zu meiden.
Ja, man soll sich die Hände waschen, sobald dies möglich ist. Und dies auch möglichst regelmässig. Hat man dazu keine Gelegenheit, kann man ein Händedesinfektionsmittel benutzen. Zudem sollte man sich möglichst nicht ins Gesicht fassen.
Bezahlen mit Bargeld stellt kein erhöhtes Ansteckungsrisiko dar, solange man die Hygieneregeln befolgt. Einige Branchen empfehlen den Einsatz von Bankkarten.
Eine Prognose zum aktuellen Zeitpunkt ist schwierig. Die Entwicklung deutet aber darauf hin, dass die Grenzen für Touristinnen und Touristen diesen Sommer nicht offen sein werden.
Einem Urlaub in der Schweiz steht jedoch aller Voraussicht nach nichts im Wege. Es sei denn, die Ansteckungen mit dem Coronavirus steigen wieder.
Nein, solange die Grenzen nicht geöffnet sind, können auch Verwandte im Ausland nicht besucht werden. Für Härtefälle sind Ausnahmen möglich.
Nach wie vor sollten sich keine grösseren Gruppen von Kindern in Parks oder an anderen Orten treffen.
Jetzt doch wieder? Hiess doch erst, Abstand und die 5 Personen-Regel gelte nicht für (Klein)kinder. ???