In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat infolgedessen eine Liste mit Risikogebieten erstellt, die zur zehntägigen Quarantäne verpflichten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur BAG-Index-Liste:
Alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz unter Quarantäne zu stellen. Die Liste der Staaten oder Gebiete mit hohem Infektionsrisiko wird regelmässig aktualisiert. Betroffen sind derzeit Einreisende aus:
Die Liste der Staaten oder Gebiete mit hohem Infektionsrisiko ist in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden.
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Die Einreise aus einem Listen-Staat unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Einreise aus einem anderen Land. Im Flugzeug oder im Reisecar wird darüber informiert, dass Sie sich in Quarantäne begeben müssen. Zudem werden die Kontaktdaten erhoben, um einerseits eine Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können, falls es an Bord infektiöse Passagiere gab. Andererseits können die Kontaktinformationen auch zur Überprüfung der Einhaltung der Quarantäne verwendet werden.
Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko (siehe Liste) in die Schweiz einreisen, besteht Quarantänepflicht – dies ist nicht nur eine Empfehlung.
Zu Beginn der Quarantäne muss jede quarantänepflichtige Person innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde die Einreise melden und die Anweisungen der Behörde befolgen. Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen zuständig. Eine Unterstützung der Kantone durch den Bund wird geprüft
Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen verantwortlich und dafür zuständig, den Personen in Quarantäne die Unterstützung und die Informationen zu bieten, die sie brauchen.
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht nach Artikel 83 des Epidemiengesetzes eine Übertretung, die mit Busse (maximal 10'000.- Franken) bestraft wird, bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 5000.- Franken. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.
Ja. Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden. Im Idealfall sollte sich nur ein Elternteil um die betroffenen Kinder kümmern.
P.S. Die Eltern, die die Kinder in Quarantäne betreuen, befinden sich ebenfalls in Quarantäne.
Bestimmte Personen können von der Quarantänepflicht ausgenommen werden. Die Ausnahmen sind in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs beschrieben (siehe Liveticker). Das gilt beispielsweise für Personen, deren Tätigkeit im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich unerlässlich ist.
Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muss. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung, und diese Verhinderung muss für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall zu Fall entschieden.
Nein. Der Zweck der Quarantäne besteht darin, die Übertragungskette zu unterbrechen. Der physische Kontakt mit anderen muss vermieden werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass soziale Kontakte verboten sind. Kontakt per Telefon oder Skype ist erlaubt.
Wenn Krankheitssymptome auftreten, ist es wichtig, die zuständigen kantonalen Behörden umgehend zu informieren. Dies entscheiden über das weitere Vorgehen, beispielsweise sich testen zu lassen.
Es ist davon auszugehen, dass alle Personen, welche für einen Aufenthalt in die Schweiz einreisen, über eine Unterkunft verfügen. Als geeignete Unterkunft für die Quarantäne ist grundsätzlich auch ein Hotel oder eine Ferienwohnung anzusehen.
Isolation bedeutet, dass mit dem neuen Coronavirus infizierte Personen engen Kontakt mit anderen vermeiden müssen.
Quarantäne bezieht sich auf Personen, die in Kontakt mit jemandem waren, der an dem neuen Coronavirus erkrankt ist. Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie erkrankt oder infiziert sind. Nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde dürfen sie keinen Kontakt zu anderen Personen haben.
Das Staatssekretariat für Migration SEM publiziert die Liste mit jenen Ländern, aus denen die Einreise in die Schweiz, mit Ausnahmen, generell verboten ist.
Die Liste des BAG nennt die Länder, aus denen Menschen in die Schweiz einreisen können. Für die Einreisenden aus den genannten Ländern wird jedoch aufgrund der epidemiologischen Entwicklung in diesen Ländern eine Quarantäne angeordnet.
Weitere Informationen: www.bag.admin.ch
(adi)
Also: geht einfach nicht in diese betroffenen Länder, es gibt genügend andere! ;) und wenn es wirklich wirklich dringend ist, wird man ja auch die Quarantäne ertragen können (sonst ist es nicht genug wichtig)...