Ermittlungsbehörden sollen aus DNA-Profilen von Tatorten mehr Informationen herauslesen dürfen als heute. Der Nationalrat hat am Dienstag Änderungen im DNA-Profil-Gesetz und in der Strafprozessordnung zugestimmt. Als nächstes hat sich der Ständerat dazu zu äussern.
Der Nationalrat hiess die Vorlage am Dienstag mit 125 zu 54 Stimmen und 12 Enthaltungen gut. Die Nein-Stimmen kamen von den Grünen und auch aus der SP-Fraktion.
Kern der Vorlage sind gesetzliche Grundlagen für die sogenannte Phänotypisierung. Heute darf nur nach Übereinstimmungen in vorhandenen Gendatenbanken gesucht werden, und es darf nur das Geschlecht aus dem Profil herausgelesen werden.
Neu sollen aus DNA-Profilen auch Hinweise auf äusserliche Merkmale wie beispielsweise Haar- und Augenfarbe, Alter oder biogeografische Herkunft - zum Beispiel Westeuropa - herausgelesen werden können. Einen von SP und Grünen unterstützten Antrag, die biogeografische Herkunft auszuklammern, lehnte der Rat ab.
Auch den Gesetzesgrundlagen zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, der bereits angewendet wird, stimmte der Nationalrat zu. Meldet die Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind alle Ermittlungen ohne Ergebnis geblieben, ist ein Suchlauf eine weitere Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt.
Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Dieser Suchlauf ist ebenfalls nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Administrativ vereinfachen will der Bundesrat die Löschregelung von DNA-Personenprofilen, und er hat nun die Zustimmung des Nationalrates erhalten. Anträge von SVP und FDP für längere Aufbewahrungsfristen lehnte der Rat ab.
Künftig wird die Aufbewahrungsdauer der DNA-Profile in der DNA-Datenbank einmalig im Urteil festgelegt. Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig.
Die Gesetzesbestimmungen verlangt hatten die Räte mit einer Motion des 2020 verstorbenen Nationalrates Albert Vitali (FDP/LU). Vitali hatte den Vorstoss nach der Vergewaltigung einer jungen Frau in Emmen LU im Juli 2015 eingereicht. Im Rahmen der Ermittlungen wurde eine Massen-DNA-Probe bei über 370 Männern durchgeführt.
Am Tatort wurde die mutmassliche DNA des Täters sichergestellt, doch die Ermittler durften mangels gesetzlicher Grundlagen nicht auf die vollständigen genetischen Informationen zugreifen. Die Frau, die beim Überfall vom Velo gerissen wurde, erlitt schwerste Verletzungen. (sda)
https://www.swissinfo.ch/ger/dna-analyse-im-visier-des-datenschutzes/2117522
2002 sagte Ruth Metzler, dass lediglich die nichtcodierten, stummen Sequenzen der DNA verwendet werden. Niemand kann garantieren, dass einmal erfasste DNA-Proben unschuldiger Personen wieder aus dem System gelöscht werden. Datenschützer und Anwälte bezweifeln, dass einmal in der CODIS-Datenbank erfasste DNA auch wirklich je wieder gelöscht wird.
Das heisst man fahndet dann ev. in eine Richtung, die eh schon angenommen wurde, aufgrund von Wahrscheinlichkeiten.
Damit lag man z.B. in Deutschland nachweislich schon komplett falsch und trotzdem geriet eine grosse Gruppe Menschen unter Generalverdacht. Dass man auch schon annähernd richtig lag rechtfertigt eine solche Vorgehensweise mMn nicht.
Wäre ein Artikel in der Rubrik Wissen wert.