Das Bundesgericht hat die Beschwerde von vier Angestellten aus dem Pflegebereich des Spital Limmattals abgewiesen. Sie forderten, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt. Die bisher gelebte Praxis hält das Bundesgericht jedoch durchaus für «fraglich».
Weder das Personalreglement des Spitals Limmattal, noch das kantonale Personalrecht definieren, was alles unter die Arbeitszeit fällt. Das Verwaltungsgericht Zürich musste den Begriff deshalb auslegen. Dafür orientierte es sich an der bisher gelebten Praxis in zahlreichen Spitälern.
Und weil bei vielen eine Schicht erst mit dem Erscheinen auf der Station beginnt, erachtete das Verwaltungsgericht die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Für die Auslegung des Begriffs hätte sich das Zürcher Verwaltungsgericht jedoch auch an der Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht und an der Rechtslehre orientieren können, wie das Bundesgericht ausführt. Dort würden Definitionen des Begriffs der Arbeitszeit vermittelt, «welche die erwähnte Praxis in der Tat fraglich erscheinen lassen».
Damit wäre gemäss Bundesgericht durchaus eine andere «ebenfalls vertretbare oder gar zutreffendere Lösung» möglich gewesen. Die erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern durfte den Entscheid des Verwaltungsgerichts jedoch nur auf Willkür hin prüfen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hielt im Februar 2019 fest, dass das Umziehen in die während der Arbeit geforderte Kleidung als Arbeitszeit gelte. Unterdessen wurden in verschiedenen – auch zürcherischen – Spitälern einvernehmliche Lösungen zur Umkleidezeit gefunden. (Urteil 8C_514/2020 vom 20.1.2021) (aeg/sda)
ist ja nicht so, dass die aktuelle Pandemie aufgezeigt hat, dass die Arbeitsbedingungen und die bezahlung in diesen Systemrelevanten Berufen eh schon scheisse ist...