Die sogenannte Phänotypisierung soll es den Strafverfolgungsbehörden künftig erlauben, mehr Informationen aus einer DNA-Spur vom Tatort herauszulesen. Der Bundesrat hat am Freitag mit dem DNA-Profil-Gesetz die Grundlage dafür geschaffen. Nun ist das Parlament am Zug.
In der forensischen Ermittlungsarbeit können Gentests wichtige Hinweise liefern, indem sich mit ihnen ein Täterprofil erstellen lässt. In der Schweiz darf bisher nur nach Übereinstimmungen in vorhandenen Gendatenbanken gesucht werden. Das revidierte DNA-Profil-Gesetz soll künftig die sogenannte DNA-Phänotypisierung ermöglichen. Diese wissenschaftliche Analysemethode erlaubt es, aus einer DNA-Spur an einem Tatort äusserlich sichtbare Merkmale einer Person mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit herauszulesen.
Heute gelten bei der Erstellung von DNA-Profilen für die Strafverfolgungsbehörden hohe Anforderungen. So darf aus einer DNA-Spur in der Schweiz lediglich das Geschlecht herausgelesen werden. Künftig sollen aus einer DNA-Spur auch die Augen-, Haar- und Hautfarbe, die biogeografische Herkunft sowie das Alter eruiert werden können. Der Bundesrat kann in Zukunft weitere äusserliche Merkmale festlegen, wenn sich ihre Bestimmung als zuverlässig erweist.
Der Bundesrat verabschiedete nun die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes zuhanden des Parlaments. Damit könnten Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungsarbeiten künftig besser und rascher fokussieren, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter vor den Medien in Bern. «Die Phänotypisierung kann entscheidende Hinweise geben in Ermittlungen.»
Neben Zeugenaussagen oder Auswertungen digitaler Daten ergebe sich durch die Phänotypisierung ein präziseres Bild des gesuchten, unbekannten Spurenlegers, sagte die Justizministerin. «Es ist ein Täterbild wie bei Zeugenbildern und genauer als die Roboterbilder bei 'Aktenzeichen XY... ungelöst'.»
Die Gesetzesrevision verlangt hatten National- und Ständerat mit einer an den Bundesrat überwiesenen Motion von alt Nationalrat Albert Vitali (FDP/LU) mit dem Titel «Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger».
Das revidierte Gesetz enthält für die Strafverfolgungsbehörden auch Schranken. «Das Gesetz erlaubt nicht alles, was möglich wäre», sagte Keller-Sutter. So dürfe ein Analyseergebnis der Phänotypisierung nur für die Ermittlungen in einem konkreten, aktuellen Fall verwendet und nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden. Das Instrument dürfe zudem nur zur Anwendung kommen, wenn der Abgleich mit der DNA-Datenbank erfolglos gewesen sei.
Die Methode soll zudem nur für die Aufklärung von schweren Verbrechen angewendet werden dürfen, konkret bei Straftatbeständen, welche mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden - wie beispielsweise Vergewaltigung, Mord oder Raub. Bei Vergehen wie etwa Sachbeschädigung steht die Methode nicht zur Verfügung.
Die Phänotypisierung muss durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. «Vor Gericht dient das Instrument nicht als Beweis. Es ist nur ein Mittel zur Ermittlung», sagte Keller-Sutter.
Weiter regelt das Gesetz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug. Meldet die DNA-Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind bislang alle Ermittlungen ergebnislos geblieben, ist ein solcher Suchlauf eine weitere Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt.
Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Dieser Suchlauf ist ebenfalls nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Schliesslich wird im revidierten Gesetz die Löschregelung von DNA-Personenprofilen administrativ vereinfacht. Künftig wird die Aufbewahrungsdauer der DNA-Personenprofile in der DNA-Datenbank einmalig im Urteil festgelegt. Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig.
Die Niederlande haben bereits 2003 als erstes Land der Welt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Phänotypisierung geschaffen. Die Schweiz konnte von den jahrelangen Erfahrungen profitieren, die die niederländischen Behörden mit der Phänotypisierung gesammelt haben, wie das Justizdepartement (EJPD) im Oktober mitteilte. Das Instrument habe im Ausland die Aufklärung von zahlreichen Delikten unterstützt.
Die Stiftung für Technologiefolgenabschätzung TA-Swiss warnt in einer Studie davor, dass die Ergebnisse einer DNA-Phänotypisierung nicht eindeutig seien. Ein Phantombild des Täters aufgrund eines DNA-Tests zu erstellen, sei eine unrealistische Erwartungshaltung.
(aeg/sda)
Der Titel dieser Motion „tschudderet“ mich so richtig und es ist einmal mehr ein Beweis dafür, dass die FDP eine SVP-light ist. Der faschistoide Begriff des Täterschutzes ist dermassen deplatziert. Es geht nicht um Täterschutz, sondern um den Schutz unbescholtener Bürger vor ungerechtfertigten strafrechtlichen Eingriffen. In einem modernen Rechtsstaat kommt der Verhinderung ungerechtfertigter Schuldzusprüche gegen Unschuldige nunmal ein hoher Stellenwert zu! Zu Recht!