Nach einer Woche voller Ankündigungen, Reaktionen und geleakter Dokumente hat der Bundesrat heute seine neusten Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kommuniziert. Sie beinhalten Konkretisierungen für die Skigebiete, Einschränkungen für Läden und zwei deutliche Empfehlungen in Sachen Homeoffice und privaten Treffen.
Weiter setzt der Bunderat den Kantonen ein Ultimatum. Wenn die Lage sich verschlechtere oder die Fallzahlen auf hohem Niveau stagnierten, müssten die Kantone neue Massnahmen ergreifen. Der Bundesrat kündigt an, bereits am nächsten Dienstag die Massnahmen der Kantone zu beurteilen und Freitag allenfalls die Schrauben weiter anzuziehen.
Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.
Die epidemiologische Lage in der Schweiz bleibe angespannt, schreibt das Bundesamt für Gesundheit. Die Entwicklung der Fallzahlen steige in mehreren Kantonen wieder an. Der Bund beurteilt die nächsten Wochen für den weiteren Verlauf der epidemischen Entwicklung als entscheidend. Zudem: Die Festtagszeit berge aufgrund verschiedener Besonderheiten grosse Herausforderungen.
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In der Weihnachtszeit füllen sich die Einkaufsstrassen und die Geschäfte. Die Menschen sind unterwegs und treffen sich – in unterschiedlichen Zusammensetzungen. Abstand zu halten ist oft schwierig. Zudem beginnt die Skisaison. Das Skifahren selbst ist nicht das Problem, sondern das Anstehen bei den Bahnen, bei der Anreise und in den Restaurants. Weiter sind während der Feiertage viele Arztpraxen und Apotheken geschlossen, was die Testkapazitäten verringert.
Die Wintersportgebiete sollen in der Schweiz auch über die Feiertage geöffnet bleiben können. Die Skigebiete brauchen für den Betrieb aber neu eine Bewilligung des Kantons. Der Kanton kann diese Bewilligung nur erteilen, wenn dies die epidemiologische Lage im Kanton erlaubt und die Kapazitäten im Contact Tracing, in den Spitälern und beim Testen vorhanden sind.
Es gibt keine allgemeine Kapazitätsbeschränkung in Skigebieten. Aber: In allen geschlossenen Transportmitteln, also Zügen, Gondeln und Seilbahnen, dürfen nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze. Wichtig ist zudem, dass der nötige Abstand zwischen den Personen immer eingehalten werden kann. Wer ansteht, muss Maske tragen und den Abstand einhalten. Eine Maskenpflicht gilt auf allen Bahnen, auf Ski- und Sesselliften.
Ja, die Restaurants im Skigebiet können geöffnet bleiben. Aber: Die Gäste dürfen nur ins Restaurant gelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist.
Ja. Auch die Wintersportorte müssen neu Schutzkonzepte erarbeiten, um die Risiken des grossen Besucheraufkommens zu minimieren. Der Bund nennt einige Beispiele: Die Personenströme in den Orten müssen gelenkt werden, die Ladenöffnungszeiten koordiniert und die Orte, wo Covid-19-Tests gemacht werden können, müssen klar bezeichnet werden. Die Maskentragpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen von Wintersportorten. Grosse Personenansammlungen vor einzelnen Geschäften, z.B. am Ende des Skitages, wie auch Après-Ski-Aktivitäten in den Dörfern sind zwingend zu vermeiden.
Ja, die Restaurants müssen pro Tisch zwingend von einer Person die Kontaktdaten aufnehmen. Das galt bislang in einzelnen Kantonen, neu gilt es landesweit. Wie bisher dürfen maximal vier Personen an einem Tisch sitzen und es darf nur konsumieren, wer sitzt.
Nein. In der Silvesternacht soll die Sperrstunde von 23 Uhr auf 1 Uhr verlegt werden. An Silvester sei es wenig realistisch, dass Restaurantgäste nach Schliessung eines Restaurants um 23 Uhr nach Hause gehen, begründet der Bund die Lockerung. Die Kantone können aber strengere Vorgaben erlassen.
Für private Treffen gilt weiterhin eine Obergrenze von zehn Personen. Aber: «Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten und in Restaurants auf zwei Haushalte zu beschränken», heisst es weiter. Weihnachtfeiern sollen möglichst im kleinen familiären Kreis stattfinden, auf Betriebsweihnachtsfeiern sollte verzichtet werden.
Ja, im Familienkreis ist Singen erlaubt. Ebenso im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen. Sonst ist es verboten. Also bei Chören, beim gemeinsamen Singen in Gottesdiensten und an gewissen Silvesterbräuchen. Ausnahmen gelten nur für professionelle Chöre und Sängerinnen und Sänger.
Die bevorstehenden Festtage locken viele Personen in die Innenstädte, so der Bund. Um die Kontakte vor Weihnachten auf ein Minimum zu beschränken, will der Bundesrat die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig in einem Laden aufhalten dürfen, reduziert. In grösseren Läden müssen pro Person statt wie heute vier Quadratmeter neu zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In kleinen Läden mit bis zu 30 Quadratmetern Ladenfläche gelten 5 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde.
Der Bundesrat verzichtet auf eine Homeoffice-Pflicht. Er ruft die Arbeitgeber jedoch auf, die Homeoffice-Empfehlungen konsequent umzusetzen. Das Homeoffice trage dazu bei, die Mobilität und damit Kontakte zu reduzieren. Zudem vermindere sich das Risiko, dass ganze Arbeitsteams bei einem Covid-19-Fall in Quarantäne müssen.
Nein, schreibt der Bund. Es bleibt Aufgabe des Arbeitgebers zu entscheiden, in welchen Fällen das Homeoffice zur Anwendung kommen soll. Ein genereller Anspruch besteht nicht. Im Streitfall müsste ein Gericht die Frage entscheiden.
Eine Verpflichtung zum Homeoffice kann der Arbeitgeber in der aktuellen Situation gestützt auf sein Weisungsrecht aussprechen, aber nur in Fällen, in denen die Arbeit im Homeoffice für den betroffenen Arbeitnehmer bzw. die betroffene Arbeitnehmerin im Einzelfall zumutbar ist. Die individuelle Situation muss berücksichtigt werden.
(mlu)