Die Schweiz darf Namen und weitere Informationen zu rund 40'000 UBS-Konten an die französischen Steuerbehörden senden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit drei zu zwei Stimmen gutgeheissen. Das Urteil gilt als wegweisend für den Schweizer Finanzplatz.
Im Mai 2016 gelangte die französische Steuerbehörde mit einem Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die Franzosen forderten Daten von über 45‘000 Kundenbeziehungen der UBS. Das Gesuch stützen sie auf drei Kundenlisten aus den Jahren 2006 und 2008. Allerdings waren die Namen der Kunden nur auf einer der Listen auffindbar. Darauf befanden sich aber nur rund 1100 Konten, bei denen 97 Prozent der Kunden in Frankreich zwar steuerpflichtig waren, ihr Geld aber zu einem grossen Teil nicht versteuert haben sollen. Das Problem: Bei den anderen beiden Listen handelt es sich um anonyme Nummernkunden. Daher hegen die Franzosen den Verdacht, dass auch diese Kunden ihr Schwarzgeld bei der UBS in der Schweiz bunkerten.
Dies ist einem Zufall geschuldet. Deutsche Steuerfahnder aus Bochum stiessen bei Razzien deutscher UBS-Filialen in den Jahren 2012 und 2013 auf einen Laptop einer UBS-Mitarbeiterin. Darauf befanden sich die Kontonummern Tausender ausländischer UBS-Kunden. Bei diesen sogenannten Nummernkunden fehlten jedoch die Namen. Die französische Steuerbehörde liessen sich die Daten ihrer Landsleute von den Deutschen aushändigen. Die entsprechenden Kunden waren mit dem «Domizil-Code» Frankreich vermerkt.
In den Gerichtsunterlagen werden drei Listen aufgeführt: A, B und C. Wie erwähnt befinden sich auf der Liste A rund 1000 Konten. Auf den anderen beiden Listen befinden sich mehrere Tausend unterschiedliche Kontonummern. Insgesamt sind es über 45‘000 Konten. Die Vermögenswerte all dieser Kunden belaufen sich auf rund 11 Milliarden Franken. Damit seien dem französischen Staat Steuereinnahmen von mehreren Milliarden Euro entgangen, argumentiert die Pariser Behörde.
Im August 2016 beantragte die UBS bei der Steuerverwaltung, die Auslieferung der Daten zu stoppen. Die UBS befürchtet, dass Frankreich die Daten nicht nur für die Verfolgung der Steuersünder verwenden wird. Die Angst der Grossbank: Die Kundenlisten könnten auch Eingang in das laufende Verfahren Frankreichs gegen die UBS einfliessen. Die Bank wurde bekanntlich im Februar in erster Instanz wegen Steuerdelikten in Frankreich schuldig gesprochen. Das Pariser Gericht verurteilte die UBS zu einer Busse von 4,5 Milliarden Euro. Die Bank hat das Urteil weitergezogen.
Zwischen der UBS, der Steuerverwaltung in Bern und den Steuerbehörden in Paris folgte ein längerer Briefwechsel. Der UBS erachtete die Erklärung aus Paris als ungenügend, die Daten ausschliesslich für die Verfolgung von Steuersündern zu verwenden. Auch eine Präzisierung der französischen Steuerbehörde reichte der Grossbank nicht. Das Schreiben der Franzosen bestätige nur, dass zum «heutigen Zeitpunkt» keine Veranlassung bestehe, die Daten weiterzuleiten. Nach weiteren Briefwechseln beschloss die Steuerverwaltung im Februar 2018, die Daten im gewünschten Umfang auszuliefern. Einen Monat später reichte die UBS Beschwerde ein und zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht.
Nein. Die Steuerverwaltung und die UBS streiten sich vor allem auch über die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz. Darin ist auch die Amtshilfe geregelt. Die UBS wirft den Franzosen vor, eine «fishing expedition» zu unternehmen. Mit dem Begriff ist das Vorgehen der Steuerbehörde gemeint, blindlings nach Steuerpflichtigen zu fischen, ohne dass gegen diese ein konkreter Verdacht besteht.
Im vorliegenden Fall wollen die Franzosen Daten von Kunden, die lediglich auf Nummern, aber ohne deren Namen basieren. Deshalb seien konkrete Verdachtsmomente nötig, um die Daten ins Ausland zu liefern, urteilte das Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr. Die Franzosen hätten dazu aber nur statistische Angaben vorgebracht, um ihr Gesuch um Amtshilfe zu begründen. So hielt die Pariser Börse unter anderem fest: Über 90 Prozent der Gelder stammten von Schweizer Konten, die Franzosen gegenüber ihrem Staat im Rahmen der Offenlegungsprogramme zur Steuerehrlichkeit preisgegeben haben. Dies und andere statistische Angaben der Franzosen reichten dem Gericht nicht aus, um einen konkreten Verdachtsmoment zu begründen.
Ohnehin ist das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass der alleinige Besitz eines Kontos in der Schweiz «noch nicht per se ungewöhnlich» sei. Dies gelte insbesondere für Doppelbürger oder Personen, die in der Schweiz gelebt oder gearbeitet hätten. Letztlich genüge ein Konto in der Schweiz alleine nicht für einen Verdacht auf Steuerhinterziehung. Damit gab das Gericht der UBS Recht und stoppte die Auslieferung der Daten an Frankreich. Die Steuerverwaltung hat in der Folge das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen.
Update folgt ...
Wenn schweiz. Banken jetzt dadurch geschädigt werden ,erleiden auch sämtliche Pensionskassen Schaden, was schlussendlich zu tieferen Pensionen führt