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Die neuen Corona-Regeln: Was in der Schweiz ab 1. März gilt

Die neuen Corona-Regeln: Was in der Schweiz ab 1. März gilt

17.02.2021, 15:0017.02.2021, 15:48
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Der Bundesrat hat am Mittwoch erste Lockerungen der geltenden Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 1. März vorgeschlagen. Als Erstes sollen Aktivitäten mit geringem Übertragungsrisiko ermöglicht werden. Alle übrigen Massnahmen sollen um einen Monat verlängert werden. Eine Übersicht:

LÄDEN UND MÄRKTE

Nationalratspraesidentin Isabelle Moret, 2.v.l., Staenderatspraesident Hans Stoeckli, rechts, Buendner Regierungspraesident Christian Rathgeb, links, Buendner Standespraesident Alessandro Della Vedova ...
Bild: keystone

Einkaufsläden und Märkte für Güter des nicht täglichen Bedarfs, Museen und Lesesäle von Bibliotheken sollen wieder öffnen können. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss beschränkt werden. An all diesen Orten gelten Maskenpflicht, Abstandhalten und Kapazitätsbegrenzungen, auch für Einkaufszentren als Ganzes. Lebensmittelläden, Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons, Bau- und Gartengeschäfte, Blumenläden durften auch während des Lockdowns offenbleiben.

KULTUR-, FREIZEIT- UND SPORTBETRIEBE

ZUM THEMA AKTIVE SENIOREN IM ALLTAG STELLEN WIR IHNEN HEUTE, MITTWOCH, 11. JANUAR 2017, FOLGENDES NEUES BILDMATERIAL ZUR VERFUEGUNG --- [Symbolic Image] An elderly couple plays tennis at the tennis cl ...
Bild: KEYSTONE

Aussenbereiche von Zoos, botanischen Gärten sowie Sport- und Freizeitanlagen wie Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien dürfen wieder öffnen. Hier gelten neben Kapazitätsbeschränkungen Maskentragpflicht oder Abstandhalten, erlaubt sind jeweils nur Gruppen von maximal fünf Personen; Wettkämpfe und Veranstaltungen sind im Erwachsenen-Breitensport nicht erlaubt. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinos, Casinos, Bars, Discos und Tanzlokale bleiben geschlossen. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

VERANSTALTUNGEN UND MENSCHENANSAMMLUNGEN

Personen mit Schutzmasken bei der Marktgasse waehrend der Corona-Krise, am Samstag, 24. Oktober 2020, in Bern. Der Regierungsrat hat am Freitag eine Reihe von Verboten beschlossen, die ab Mitternacht  ...
Bild: keystone

Im Freien sollen private Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt sein. An privaten Veranstaltungen dürfen weiterhin maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden mitgezählt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte zu beschränken.

JUGENDLICHE

Wegen der Corona-Krise ist in der Schweiz bereits ein Grossteil der j�hrlichen Skilager abgesagt worden. Die Organisatoren arbeiten an einem Alternativangebot. (Archivbild)
Bild: sda

Jugendliche unter 18 Jahren sollen den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen können. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

RESTAURANTS

YB Fans verfolgen das entscheidende Spiel zwischen dem FC Sion und YB auf einer Terrasse im Restaurant Anker, am Freitag, 31. Juli 2020, in Bern (KEYSTONE/Anthony Anex)
Bild: keystone

Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Öffnen dürfen nur Take-Aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.

SKIGEBIETE

Skifahrer mit Schutzmaske im Dorf Wengen, aufgenommen am Freitag, 8. Januar 2021, im Skigebiet Grindelwald - Wengen. Die Berner Skigebiete bleiben trotz Coronavirus geoeffnet, mit reduzierter Transpor ...
Bild: keystone

Über Skigebiete und Hotels entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung nur erlauben, wenn es die epidemiologische Lage zulässt und genügend Kapazitäten von Tests, Contact Tracing und Spitälern gegeben sind. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden. Après-Ski-Aktivitäten sind nicht erlaubt.

HOMEOFFICE-PFLICHT

Wegen des Coronavirus wegen die Delegiertenversammlungen der FDP und GLP virtuelle abgehalten. (Symbolbild)
Bild: sda

Die Verpflichtung, möglichst zuhause zu arbeiten, gilt weiterhin. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten.

MASKENPFLICHT AM ARBEITSPLATZ

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Bild: shutterstock

Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskentragpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.

SCHUTZ GEFÄHRDETER PERSONEN

In der Schweiz gibt es seit letztem Jahr erstmals �ber 100'000 Langzeitpl�tze in Alters- und Pflegeheimen - obwohl die Anzahl Dauerg�ste nicht gestiegen ist. Gefragt sind neu immer mehr Tages- od ...
Bild: sda

Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN

Medical personnel at work in the intensive care unit of the hospital Pourtales site "Hopital Pourtales" during the coronavirus disease (COVID-19) outbreak in Neuchatel, Switzerland, Monday,  ...
Bild: KEYSTONE

Spitäler, Kliniken und Arztpraxen, soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und die Autovermietungen dürfen weiterhin öffnen.

(aeg/sda)

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37 Kommentare
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Rethinking
17.02.2021 16:03registriert Oktober 2018
Gut bleibt die Home Office Pflicht bestehen...
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chandler
17.02.2021 16:10registriert Februar 2014
Also definitiv entschieden wurde noch gar nichts, oder? Dies ist der Vorschlag an die Kantone, und die definitive Entscheidung kommt nächsten MI. Oder habe ich hier etwas nicht verstanden?...
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Revan
17.02.2021 16:27registriert Mai 2019
Die 5er Regel begreife ich leider immer weniger. Ich kann mit 100en Skifahren. Meine Kinder sind mit 20 andern ovne Maske I'm Klassenzimmer, aber auch nur ein Gspähnli nach hause nehmen geht nicht.... Wenn man es auf Erwachsene begrenzen würde könnt ich es noch verstehen. in allen anderen Dingen werden die Kinder ja auch ausgeschlossen...
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